Für eine Abtreibung in der Schweiz gilt die Fristenregelung

Die Zeiten der endlosen und intensiven Diskussionen um das Thema Abtreibung gehören der Vergangenheit an. Immer mehr Schwangere haben sich in den vergangenen Jahren für und nicht gegen ein Kind entschieden. Und dieser Trend scheint sich anhaltend fortzusetzen, denn Schwangerschaftsabbrüche sind rückgängig geworden und gehören (fast) der Vergangenheit an.
Auch in der Schweiz sind die Zahlen von Abtreibungen geschrumpft, und zwar massiv: Während es 1970 noch 14-16.000 legale Abbrüche waren, so sind es heute noch 10-11.000 – also rund 30 Prozent Rückgang. Unvorstellbar war die Situation in den frühen 1950er und 1960er Jahren. Da wurden die illegalen Abtreibungen auf rund 20- 50.000 geschätzt, aber seit den 80er Jahren gibt es tatsächlich praktisch auch keine Verurteilungen mehr.
Die Schweiz gehört heute zu den Ländern mit der niedrigsten Abtreibungsrate. Dazu führte eine offenere Einstellung gegenüber Sex und Sexualität, die Einführung der Anti-Baby-Pille (1961), Einführung des Sexualunterrichts an den Schulen und die soziale Arbeit von Beratungs- und Familienplanungsstellen.

Seit 2002 gibt es in der Schweiz die Fristenregelung

Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch in der Schweiz landesweit entkriminalisiert.
Am 1. Oktober 2002 haben die Schweizer Bürger bei einer Volksabstimmung abgestimmt und sich dafür entschieden: 72,2 Prozent waren für die Fristenregelung, die im Artikel 118 bis 120 des Strafgesetzbuches die Abtreibung regelt:
Die besagt, dass in den ersten 12 Wochen einer Schwangerschaft der Entscheid über einen Abbruch oder nicht bei der Frau bleibt und eine Abtreibung straffrei bleibt. Allerdings muss die Frau schriftlich eine Notlage geltend machen. Ab der 13. Woche wäre ein Abbruch legal und zulässig, wenn er aus medizinischer Sicht und Urteil eines Arztes unvermeidbar ist, um zu verhindern, dass die Frau eine folgenschwere körperliche Beeinträchtigung oder einen schweren seelischen Schaden erleiden muss. Dazu ist kein zweites Gutachten oder Urteil eines Arztes notwendig.
Interessant ist die Abstimmung der Fristenregelung vom 2.Juni 2002:
Immerhin haben 72,2 Prozent der Schweizer Bürger und Stimmberechtigten für die Fristenregelung gestimmt. Die Abtreibungsverbots-Initiative “Für Mutter und Kind” musste 81,7 Prozent Neinstimmen hinnehmen. Der Fristenregelungs-Abstimmung waren acht Jahre Debatten im Parlament und ein streitbarer Abstimmungskampf vorausgegangen.
Übrigens: Schon bevor die Regelung in Kraft trat, konnte eigentlich jede Frau in der Schweiz, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, den Abbruch legal durchführen lassen. Allerdings nicht in jedem Schweizer Kanton.